Allgemeine Nutzungsbedingungen von Balint Media
für Videoproduktionen im Kundenauftrag
1. Vertragsgegenstand und Gestaltungsfreiheit
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen Balint Media und natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss des Geschäfts in gewerblicher oder selbständiger Eigenschaft handeln, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
b) Balint Media, Inhaberin Frau Mihaela Balint, Bahlenstr. 30, 40589 Düsseldorf, produziert im Kundenauftrag hochwertige filmische Präsentationen von bewegten Bildern in Form von Videoproduktionen und Animationen (nachstehend: "Filme" genannt) für Unternehmen, Institutionen u.ä. insbesondere zu Werbezwecken, als Imagefilme, als filmische Dokumentationen von Events oder für sonstige Verwendungszwecke. Wir bieten darüber hinaus auch ergänzende Dienstleistungen in diesem Umfeld an, so etwa die Nachbearbeitung, Vermarktung und die Distribution der uns hergestellten Filme, unter Einschluss von Präsentationen in den Medien des Internets und des Mobilfunks, die einer gesonderten Vereinbarung bedürfen.
c) Das Vertragsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Bestimmungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Form, die stets unter der URL http:www//balintmedia.de/agb aufrufbar ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich vor Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. Wir behalten uns vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bedarf zu ändern. Alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Rahmen unserer Angebote auf unseren Webseiten veröffentlicht.
d) Im Rahmen des uns durch den Kunden erteilten Auftrags wird uns nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Sämtliche Reklamationen bezüglich der künstlerischen oder bildlichen Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung in Textform getroffen wird. Sofern der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungswünsche äußert, hat er die Mehrkosten nach unseren üblichen Honorarsätzen zu tragen. Für diesen Fall bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch von Balint Media für bereits begonnene Arbeiten unberührt.
2. Auftragsproduktionen
a) Auftragserteilung
(1) Im Regelfall erfolgt die Auftragserteilung schriftlich. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot, nach Ihren Angaben und Wünschen. Aus der Auftragsbestätigung gehen Auftragsinhalt – und Auftragsumfang eingehend hervor. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen mögliche Übermittlungsfehler zu Lasten des Auftraggebers. In diesem Fall fassen wir die wesentlichen Angaben des Auftraggebers in einer Auftragsbestätigung zusammen. Wird dieser nicht widersprochen, werden die darin enthaltenen Angaben Vertragsbestandteil. Die Annahme eines Auftrages behalten wir uns ausdrücklich vor.
(2) Sollten mehrere Auftraggeber oder Koproduzenten als Vertragspartner des Auftraggebers uns den Auftrag für die Erstellung eines Filmwerkes erteilen, ist vor Drehbeginn schriftlich zu regeln, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber uns Erklärungen abzugeben hat. Insbesondere gilt dies für die namentliche Bekanntmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich ist.
b) Preise
(1) Unsere Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Unsere kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden, sofern keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Masterkopie, und die Einräumung eines Nutzungsrechts am Filmwerk nach Maßgabe dieser AGB oder einer gesonderten Vereinbarung. Die von uns in unseren Angeboten angegebenen Preise sind rechtlich bindend und allein gültig. Preisänderungen können erfolgen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Produktionstermin mehr als vier Monate liegen. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt.
(2) Soweit nicht anders vereinbart wird, erfolgt die Bezahlung durch Bankeinzug nach Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung an Balint Media ohne Abzug. Erfolgt die Auslieferung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Balint Media ist berechtigt, mit der Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen Nichteinhaltung der Auftraggeber in Verzug gerät. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht ein höherer Schaden nachweisbar ist. Balint Media ist berechtigt, bei Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers weitere Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die Balint Media für den gesamten geschuldeten Betrag absichert und in der von uns angegebenen Frist zu erbringen ist. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung bis zur Stellung der Sicherheit zu verweigern. Wird diese Sicherheit nicht in angemessener Form fristgerecht erbracht, ist Balint Media berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Erhaltene Vorschusszahlungen werden in einem solchen Fall nicht erstattet.
c) Drehvorbereitende Maßnahmen; Storyboard oder ähnliches
(1) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass am Drehort Bedingungen herrschen, die eine zügige Durchführung der Dreharbeiten zulassen. Wetterbedingte oder sonstige Verschiebungen seitens des Auftraggebers bzw. Abbrüche des Drehs sind nicht Bestandteil der von uns kalkulierten Produktionskosten. Aus den genannten Gründen etwaig anfallende Zusatzkosten werden von uns in Rechnung gestellt. Nichts anderes gilt für etwaig zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von „Balint Media“ zurückzuführen sind.
(2) Die Erstellung eines Exposès, Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die in den Herstellungskosten des Filmes nicht enthalten ist. Wird ein Vertrag über die Erstellung eines Exposès, Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs mit uns abgeschlossen, ist der vereinbarte Preis vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
(3) Sofern der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung verlangt, muss er dies uns spätestens bei der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilen. Die Kosten einer solchen Versicherung trägt der Auftraggeber.
(4) Sollte ein Nachdreh erforderlich sein, dessen Ursachen von uns nicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verschuldens zu vertreten sind, ist die Geltendmachung von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall des Auftraggebers sowie weiterer Kosten ausgeschlossen.
d) Termine; Fristen
(1) Eine Festsetzung von Dreh – oder sonstigen Leistungsterminen sowie von Fristen bedarf stets der Textform. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Einzelheiten der Produktion sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen jeglicher Art. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungserbringung von Balint Media von Genehmigungen Dritter abhängt. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist.
Diese Frist beginnt nach Einigung über die gewünschten Änderungen neu zu laufen. Im Falle, dass Balint Media vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er vorher der Balint Media schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Balint Media die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Balint Media eintreten, hat Balint Media nicht zu vertreten. Sie berechtigen Balint Media die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die zwischen Auftraggeber und Balint Media vereinbarten Termine für den Einsatz von Kamerateams, Seminaren oder anderen Dienstleistungen sind für beide Seiten verbindlich. Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin absagen oder vereinbarte Dienstleistungen ohne vorherige Absage ganz oder teilweise nicht abnehmen, so kann Balint Media die vereinbarte Vergütung verlangen. Balint Media muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was infolge der nicht erbrachten Leistung an Aufwendungen erspart wird. Diese Regelung gilt nicht, wenn Einsätze von Kamerateams, Seminaren oder Dienstleistungen unter Wahrung einer vereinbarten Stornierungsfrist abgesagt werden müssen. Sollte Balint Media aus technischen oder personellen Gründen nicht in der Lage sein, einen vereinbarten Auftrag fristgerecht auszuführen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
e) Herstellung, Abnahme
(1) Die Vor- und/oder Dreharbeiten beginnen nach schriftlicher Vereinbarung oder nach Vereinbarung in Textform.
(2) Stellt der Auftraggeber ein Exposé, Konzept, Storyboard oder Drehbuch oder bereits bestehende Filmwerke oder Filmszenen zur Verfügung, sind uns die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für die Dauer der Herstellung zu übertragen. Der Auftraggeber versichert, Inhaber der für die Nutzung durch uns erforderlichen Rechte zu sein. Zu einer darüber hinausgehenden Prüfung der Rechte sind wir nicht verpflichtet.
(3) Die künstlerische und technische Gestaltung des Filmwerkes obliegt im Rahmen der Auftragserteilung Balint Media. Wir unterrichten den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten in geeigneten Fällen über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung so zeitig wie möglich und zumutbar. In diesem Zusammenhang obliegen uns, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird, sämtliche künstlerisch-organisatorischen Tätigkeiten der Filmherstellung. Dazu zählen etwa die Drehvorbereitung, die Beschaffung des künstlerischen und/oder technischen Personals, von Moderatoren, Stellung von technischer Ausrüstung (Beleuchtung, Kameras, Film- und Verbrauchsmaterial) und Requisiten, die Beschaffung etwaig erforderlicher Dreherlaubnisse, die Durchführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt, Farbkorrektur und Programmierung mittels Software sowie vergleichbaren Leistungen.
(4) Nach Fertigstellung hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter im Regelfall vor der Endfertigung des Films die Abnahme einer Sichtungskopie vorzunehmen. Die Nutzung einer Sichtungskopie – etwa zu Werbezwecken - vor einer ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht einer Vornahme der Abnahme gleich. Die Sichtungskopie wird dem Auftraggeber entweder als DVD oder auf einem vergleichbaren Speichermedium zugesandt oder sie kann online auf einem Server eingesehen und von dort aus gespeichert werden. Erfolgen keine berechtigten Einwände des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten gilt die Umsetzung des Konzeptes, Exposés, Storyboards oder Drehbuchs durch den Film als abgenommen. Änderungen die mit dem bestehenden Filmmaterial (Schnitt, Text, Ton) bei uns durchgeführt werden können, sind im Angebotspreis bereits enthalten. Darüber hinaus entstehender Aufwand ist vergütungspflichtig. Dies gilt insbesondere für zusätzlich erforderliche Drehtage, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten seitens des Auftraggebers nach Abnahme des Werkes Änderungen gewünscht werden, so gehen diese Änderungen auf Lasten und Kosten des Auftraggebers. Änderungswünsche sind uns schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Wir unterrichten den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten so schnell wie möglich über die voraussichtlichen Kosten etwaiger Änderungen, sofern diese möglich und zumutbar sind.
(5) Änderungen am Filmwerk sind ausschließlich von uns vorzunehmen, sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird. Aus Gründen des Geschmacks oder eines Nichtgefallens ohne konkrete Darstellung von Mängeln des Werkes darf eine Abnahme nicht verweigert werden.
(6) Sofern aus künstlerischen, technischen oder sonstigen Gründen hinsichtlich eines bereits genehmigten Exposés, Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs Änderungsvorschläge unsererseits erforderlich werden und sollten diese Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis verursachen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Mehrkosten, die nicht ausdrücklich genehmigt worden sind, können von uns nicht geltend gemacht werden. Für Änderungswünsche des Auftraggebers gilt diese Regelung entsprechend. Sollte die Produktion in einem derartigen Fall nicht durchführbar sein, gilt Nr.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
(7) Technische Mängelrügen und Beanstandungen des Auftraggebers müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Sichtungskopie angezeigt werden. Bei begründeten Beanstandungen haben wir das Recht und die Pflicht, bis zu zwei Nachbesserungsversuche zur Mängelbeseitigung durchzuführen. Sollte der Mangel danach nicht beseitigt worden sein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die seitens des Auftragsgebers eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben in diesem Fall bei uns. Sollten wir auf unsere Vorschläge oder Freigabeersuchen für die beiden Nachbesserungen keine Rückmeldung seitens des Auftragebers binnen fünf Werktagen bekommen, gilt der von uns unterbreitete Vorschlag als angenommen. Dies gilt auch im Falle einer öffentlichen Zugänglichmachung der Sichtungskopie. Erhalten wir auf unsere Vorschläge oder Freigabeersuchen keinerlei Rückmeldung binnen zehn Werktagen, gilt unsere Gesamtleistung als mangelfrei erbracht, so dass die vereinbarte Vergütung spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig wird.
(8) Balint Media ist berechtigt, anstelle einer Nachbesserung Ersatz zu liefern, sofern dies sinnvoll ist. Schlagen zwei Nachbesserungen durch Balint Media fehl, bzw. leistet sie nicht Ersatz, ist der Auftraggeber berechtigt zu mindern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale (z.B. Wirkung, Stimmung, inhaltliche Umsetzung etc.) und geringfügige Abweichungen vom Original stellen keinen Mangel dar. Für material- oder produktionsbedingte Schwankungen gelten die jeweils branchenüblichen Toleranzen. Die Gewährleistungsverpflichtung von Balint Media erlischt, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von Balint Media Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Leistungen und Waren vornimmt oder vornehmen lässt.
f) Unterstützungspflicht; Freistellung
(1) Der Auftraggeber und Balint Media werden sich bei etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen aus den erworbenen Rechten gegenseitig vertrauensvoll unterstützen und notwendige Auskünfte unter Einschluss der Überlassung geeigneter Unterlagen erteilen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Inanspruchnahme des Kunden oder Balint Media durch Dritte.
(2) Wenn der Auftraggeber entgegen seiner Erklärung nicht zur Einräumung von Rechten in der Lage gewesen sein sollte oder berechtigte Ansprüche Dritter gegen Balint Media und den Auftraggeber aus solchen Rechten bestehen, stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen, Gerichts- und Anwaltskosten frei, die Dritte gegen uns wegen einer Verletzung ihrer Rechte berechtigt geltend machen. Dies gilt auch für uns dadurch entstehende, angemessene Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung.
3. Zahlungen; Versand
a) Alle Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Wir behalten uns das Recht vor, einen angemessen Vorschuss auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 30 % nach Auftragserteilung oder Vorkasse zu verlangen. Im Übrigen gilt 2. b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Alle Versendungen und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Sofern auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die Zustellung verzögert, geht die Gefahr vom Bestehen der Versandbereitschaft an, auf den Auftraggeber über.
c) Der Auftraggeber darf uns gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4. Übertragung von Nutzungsrechten, Urheber – und Verwertungsrechte
(1) Wenn es für die Durchführung der Produktion erforderlich ist, Gegenstände abzubilden oder vorbestehende Werke zu verwenden, an denen Rechte Dritter oder des Kunden, insbesondere Urheber- oder Leistungsschutzrechte bzw. entsprechende Nutzungsrechte bestehen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf etwaig bestehende Rechte Dritter oder des Kunden unter Nennung von Art und Umfang bestehender Rechte hinzuweisen. Im Übrigen sind sowohl der Kunde als auch wir an gesetzliche Beschränkungen gebunden, die sich aus geltenden Gesetzen und/oder Rechten Dritter – etwa aus § 59 UrhG oder §§ 22, 23 KUG - ergeben können.
(2) Soweit Rechte nach Nr. 3. (1) dieser AGB bestehen, versichert der Auftraggeber, dass entgegenstehende Rechte Dritter entweder nicht bestehen oder dem Auftraggeber entsprechende Nutzungsrechte übertragen worden sind, sofern diese Rechte nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen, worauf seitens des Auftraggebers bei entsprechender Kenntnis ausdrücklich hinzuweisen ist. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte werden uns für die Dauer der Durchführung der Produktion übertragen. Dazu zählen insbesondere die Theaterrechte (Kino-/Vorführungsrecht), die Videogrammrechte, das Senderecht, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Übermittlungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht, das Recht zur Werbung und (Teil-)Auswertung, das Drucknebenrecht, das Tonträgerrecht und das Recht zur Auswertung des Films in interaktiven Formen etc., jeweils unter Einschluss derzeit noch unbekannter Nutzungsarten.
(3) Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zum Fälligkeitstermin erwirbt der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Film für den unmittelbar eigenen Bedarf des Kunden zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes oder von Ausschnitten daraus, auch in Form von Stand- bzw. Lichtbildern, auf gedrucktem Werbematerial, auf Datenträgern wie CD, DVD oder USB – Stick, sowie in den Medien des Internets. Das Original-Filmmaterial verbleibt in unserem Besitz und Eigentum. Nutzungsrechte – unter Einschluss eines ausschließlichen Nutzungsrechtes - daran, können durch den Auftraggeber im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung erworben werden.
(4) Weder für uns noch für den Auftraggeber besteht eine Verpflichtung den hergestellten Film auch tatsächlich zu nutzen. Wird der Film seitens des Auftraggebers nicht genutzt, bleibt unser Vergütungsanspruch davon unberührt.
(5) Der Auftraggeber ist in der Herstellung von Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke im Rahmen des übergebenen Datenformats in keiner Weise beschränkt. Davon ausgenommen sind die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und der Formatumwandlung, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Erfolgt eine Kopie von DVD zu DVD oder von Blu-Ray Disk auf Blu-Ray Disk oder auf einem sonstigen Datenträger, so muss ein Copyright-Vermerk für Balint Media an geeigneter Stelle vorgehalten werden. Dies gilt auch für die Präsentation unserer Werke im Internet oder im Wege der Nutzung durch mobile Endgeräte.
(6) Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass aufgrund des Vertragsinhaltes etwaig gesetzlich notwendige Meldungen an Verwertungsgesellschaften von Balint Media auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen werden. Übernimmt der Auftraggeber die Meldungen selbst, sind Balint Media entsprechende Nachweise auf Verlangen innerhalb einer angemessener Frist vorzulegen.
(7) Mit der Ablieferung des Filmmasters an den Auftraggeber geht das Risiko für die Kopierunterlagen auf diesen über. Wir sind berechtigt, unsere Geschäftsbezeichnung im Film und auf DVD oder einem sonstigen Datenspeicher als Copyrightvermerk zu zeigen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite), anlässlich von Wettbewerben und Festivals herzustellen und diese öffentlich vorführen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Nennung von Balint Media im Vor – und Abspann des Filmes wird ausdrücklich vereinbart. Jede Änderung, insbesondere die Nennung weiterer Beteiligter, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Bei einer Weitergabe der Filmproduktion an Dritte, wird der Auftraggeber auch für den Fall der Weiterübertragung dem Dritten die Nennungspflicht auferlegen.
(8) Die Urheberrechte an den von uns im Kundenauftrag erarbeiteten Exposés, Konzepten, Storyboards, Drehbüchern, Zeichnungen, Plänen und ähnliche Unterlagen verbleiben in vollem Umfang bei Balint Media, wenn sie im Rahmen der Filmproduktion keine Verwendung finden oder dafür kein Honorar vereinbart worden sein sollte. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung solcher Materialien bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
5. Vorzeitige Vertragsauflösung
Kündigt der Auftraggeber nach Auftragsetteilung ohne Verschulden seitens „Balint Media“ nach § 649 BGB, werden unsererseits 30% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Erfolgt die Vertragsauflösung durch den Kunden in der Zeit nach dem 10. Tag vor Drehbeginn, sind 40% des vereinbarten Honorars seitens des Auftraggebers zahlbar und fällig. Erfolgt die Vertragsauflösung nach Drehbeginn, werden dem Auftraggeber 75% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. Sofern die die bereits getätigten Aufwendungen die jeweilige Summen überschreiten sollten, ist der entsprechende Aufwand nach entsprechendem Nachweis zu erstatten. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle unsererseits gelieferten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von Balint Media.
7. Haftung
a) Für Personenschäden, die uns oder von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen, zurechenbar sind, haften wir unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die dem Kunden infolge einer von uns verübten wesentlichen Vertragsverletzung entstanden sind, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorstehend genannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut hat. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
b) Für die von Balint Media schuldhaft verursachten Verluste, Beschädigungen oder Löschungen, der an Balint Media zur Bearbeitung übergebenen Materialien, haften wir auf Wiederherstellung oder Materialersatz, soweit dies technisch möglich ist. Sofern uns die Wiederherstellung oder Ersetzung nicht möglich ist, haften wir mit Ausnahme eines Verschuldens wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes in solchen Fällen nur auf den Materialwert des Trägermaterials vergleichbarer Qualität und Menge.
Balint Media haftet nicht für technische Fehler aufgrund von Installationen und technischen Leistungen, die durch dritte Anbieter bereitgestellt werden. Wir haften darüberhinaus generell nicht für technische Störungen, deren Ursachen nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen. Darüber hinaus haften wir auch nicht für Fehler des Kunden, etwa wenn dieser Streamings, Uploads oder Updates selbst vornimmt sowie eigenständige Änderungen an den zur Verfügung gestellten Daten vornimmt. Dies gilt auch für alle Aktivitäten des Kunden, die dieser intern in seinem technischen Verantwortungsbereich selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
Wir liefern unsere Filme auf Datenträgern aus, die zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber,die aktuellen technischen Standards erfüllen (BluRay, DVD, CD, USB-Massenspeichergerät, FTP-Hosting).
Die Prüfung der Kompatibilität zum Wiedergabegerät oder der Wiedergabemöglichkeit bei dem Kunden geht zu dessen Risiko.
Balint Media haftet nicht bei technischen Störungen der Kameraausrüstung. Schadensersatz durch technische Probleme (z.B. bei Dreharbeiten) leistet Balint Media nur nach eigenem Ermessen und nur im Rahmen von Wertminderungen. Im Übrigen ist die Haftung der Elbfabrik GbR auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
8. Geheimhaltungsvereinbarung
Die Vertragsparteien verwenden alle Unterlagen (Muster, Modelle, Informationen und Daten) und Kenntnisse, die sie aufgrund der Geschäftsverbindung erhalten, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke und verpflichten sich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Endkunden und zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Datenschutzgesetze. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind oder sie dem Vertragspartner bei Erhalt der Informationen bereits bekannt waren sowie bei gesetzlichen Verpflichtungen zur Weitergabe an Behörden und Justiz.
9. Schiedsklausel
(a) Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie – und Handelskammer zu Düsseldorf in ihrer jeweils geltenden Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs in einer Instanz endgültig entschieden. Die Parteien sind an alle auf der Grundlage dieses Vertrages getroffenen schiedsgutachterlichen Stellungnahmen oder Entscheidungen gebunden.
(b) Alle Streitigkeiten werden durch einen Schiedsrichter entschieden, den die Industrie – und Handelskammer zu Düsseldorf auf Antrag einer Partei bestimmt. Aufgrund dieses Vertrages verpflichten sich beide Parteien, diesen Antrag zu stellen. Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.
(c) Die Parteien sind verpflichtet, dem bestellten Schiedsrichter alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Schiedsgutachter gibt beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und führt auf Verlangen einer Partei eine mündliche Erörterung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien in Düsseldorf durch. Beide Parteien haben das Recht sich durch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte in diesem Termin vertreten zu lassen. Der Schiedsgutachter übermittelt seine Entscheidung mit schriftlicher Begründung beiden Vertragsparteien, sofern nicht ein Vergleich geschlossen wird.
(d) Über die Kosten des Schiedsverfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
10. Schlussbestimmung
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
b) Erfüllungsort für unsere Zahlungsansprüche ist Düsseldorf.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem nach dem Willen der Parteien wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise nach den gesetzlichen Wertungen am nächsten kommt.
d) Sämtliche Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Gültig ab 01.01.2010
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